Das Objekt befindet sich in Wien 19., Muthgasse 56-68 Bauteil 9 in einer 1998 erbauten Anlage. Das Geschäftslokal liegt im EG und blickt in den Innenhof der Anlage. Die Anlage befindet sich in einem gepflegten Zustand. Das Geschäftslokal besteht aus ursprünglich zwei Einheiten, die baulich miteinander verbunden wurden. Es war bisher vermietet und wird wie besichtigt verkauft.
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Raumaufteilung:
// Büro/Geschäftsfläche
// Büro mit Küche
// Abstellraum
// Toiletten
Garage (VERPFLICHTEND)
Ein Kfz-Abstellplatz in der Garage des Gebäudes ist verpflichtend anzukaufen (KP € 23.000,-)
Heizung
Heizung erfolgt über Fernwärme, Abrechnung nach Verbrauch.
Vorbehaltlich Änderungen und Irrtümer. Der Kaufpreis versteht sich als Fixpreis. Das Objekt wird wie besichtigt ("unsaniert") ohne Gewährleistung verkauft. Im Falle einer Vermietung unterliegt die Mietzinsbildung den Bestimmungen des MRG. Datenschutzhinweise unter https://www.buwog.at/datenschutz
Infrastruktur / Entfernungen
Gesundheit
Arzt <475m
Apotheke <400m
Klinik <1.225m
Krankenhaus <1.925m
Kinder & Schulen
Schule <375m
Kindergarten <550m
Universität <150m
Höhere Schule <950m
Nahversorgung
Supermarkt <50m
Bäckerei <350m
Einkaufszentrum <300m
Sonstige
Geldautomat <300m
Bank <350m
Post <400m
Polizei <975m
Verkehr
Bus <50m
U-Bahn <425m
Straßenbahn <450m
Bahnhof <400m
Autobahnanschluss <175m
Angaben Entfernung Luftlinie / Quelle: OpenStreetMap
Festgehalten wird, dass der Kaufgegenstand neben anderen baulichen Änderungen auch baulich zusammengelegt und zu den Außensäulen hin vergrößert worden ist und eine entsprechende Einreichung dem Bauakt nicht entnommen werden kann. Der Käufer nimmt weiters zur Kenntnis, dass anlässlich der Zusammenlegung und der baulichen Änderungen auch keine Nutzwertanpassung in Form eines neuen Nutzwertgutachtens grundbücherlich durchgeführt worden ist und der Käufer eine entsprechende Richtigstellung auf seine Kosten und Risiko machen muss. Darin eingeschlossen ist auch das Risiko, dass die Änderung der Nutzwerte mitunter nur mit Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer und mitunter deren Pfandgläubiger erreicht werden kann und dass die Baubehörde eine Einreichung nur mit nachgewiesener Zustimmung sämtlicher Miteigentümer zur Zusammenlegung des Kaufgegenstands akzeptiert. Der Verkäufer übernimmt keine Haftung und Gewährleistung aus und im Zusammenhang mit dem fehlenden Baukonsens und wurde dieser Umstand mit dem Käufer vor Vertragsunterfertigung eingehend besprochen und bei Bemessung des Kaufpreises bereits kaufpreismindernd berücksichtigt.