In einer beliebten Wohnlage des 18. Wiener Gemeindebezirks gelangt diese charmante 2-Zimmer-Altbauwohnung zum Verkauf. Die Immobilie bietet eine interessante Gelegenheit für Eigennutzer oder Anleger, die den klassischen Charakter eines Wiener Altbaus schätzen und gleichzeitig die Möglichkeit nutzen möchten, die Wohnung nach eigenen Vorstellungen zu gestalten.
Die Wohnung verfügt über eine gut nutzbare Raumaufteilung und bietet eine angenehme, gleichmäßige Belichtung. Ein besonderes Highlight ist der Blick in den begrünten Innenhof. Die Wohnung ist zum Innenhof ausgerichtet und bietet dadurch eine ruhige und angenehme Atmosphäre abseits des städtischen Trubels. Der grüne Innenhof vermittelt dabei ein besonders schönes und erholsames Wohngefühl mitten in Wien.
Die Wohnung befindet sich in einem leicht sanierungsbedürftigen Zustand und bietet dadurch viel Gestaltungsspielraum. Mit entsprechenden Modernisierungsmaßnahmen lässt sich hier ein individuelles Zuhause schaffen, das den Charme eines klassischen Altbaus mit zeitgemäßem Wohnkomfort verbindet.
Der vorhandene Lift im Gebäude sorgt zudem für zusätzlichen Komfort und erleichtert den Zugang zur Wohnung.
Die Lage im 18. Bezirk überzeugt durch eine hervorragende Infrastruktur und eine angenehme Mischung aus urbanem Leben und ruhigem Wohnumfeld. Einkaufsmöglichkeiten, Cafés, Restaurants und Einrichtungen des täglichen Bedarfs befinden sich in der näheren Umgebung. Auch die öffentliche Verkehrsanbindung ermöglicht eine unkomplizierte Verbindung in die Wiener Innenstadt und zu den umliegenden Bezirken.
Diese 2-Zimmer-Altbauwohnung ist eine interessante Gelegenheit für alle, die eine Immobilie mit Entwicklungspotenzial, klassischem Wiener Altbaucharme und einer ruhigen, grünen Innenhoflage suchen.
Wir weisen darauf hin, dass zwischen dem Vermittler und dem zu vermittelnden Dritten ein familiäres oder wirtschaftliches Naheverhältnis besteht.
Der Vermittler ist als Doppelmakler tätig.
Infrastruktur / Entfernungen
Gesundheit
Arzt <250m
Apotheke <250m
Klinik <500m
Krankenhaus <500m
Kinder & Schulen
Schule <500m
Kindergarten <250m
Universität <500m
Höhere Schule <500m
Nahversorgung
Supermarkt <250m
Bäckerei <250m
Einkaufszentrum <1.500m
Sonstige
Geldautomat <250m
Bank <250m
Post <250m
Polizei <750m
Verkehr
Bus <250m
U-Bahn <500m
Straßenbahn <250m
Bahnhof <500m
Autobahnanschluss <2.000m
Angaben Entfernung Luftlinie / Quelle: OpenStreetMap
Doppeltätigkeit/Naheverhältnis
Wir weisen Sie höflich darauf hin, dass wir kraft bestehenden Geschäftsgebrauchs als Doppelmakler tätig sind. Weiters möchten wir Sie höflich auf bestehende wirtschaftliche und familiäre Naheverhältnisse hinweisen. Ein bestehendes wirtschaftliches Naheverhältnis ergibt sich aus regelmäßiger geschäftlicher Verbindung.
Widerrufsbelehrung und Rücktrittsrechte bei Fernabsatz- und Außergeschäftsraum-Verträgen
Der Interessent wird informiert, dass für einen Verbraucher bei Abschluss des Maklervertrags außerhalb der Geschäftsräume des Maklers oder ausschließlich über Fernabsatz gem. § 11 FAGG ein Rücktrittsrecht von dieser Vereinbarung binnen 14 Tagen besteht. Die Rücktrittsfrist beginnt mit dem Tag des Vertragsabschlusses. Die Abgabe der Widerrufserklärung kann unter Verwendung des beigestellten Widerrufsformulars erfolgen, ist aber an keine Form gebunden.
Wenn der Makler vor Ablauf dieser vierzehntägigen Rücktrittsfrist vorzeitig tätig werden soll (zB Übermittlung von Detailinformationen, Vereinbarung eines Besichtigungstermins), bedarf es einer ausdrücklichen Aufforderung durch den Interessenten, der damit – bei vollständiger Vertragserfüllung innerhalb dieser Frist – sein Rücktrittsrecht verliert.
Als vollständige Dienstleistungserbringung des Immobilienmaklers genügt aufgrund eines abweichenden Geschäftsgebrauchs die Namhaftmachung der Geschäftsgelegenheit, insbesondere sofern vom Interessenten keine weiteren Tätigkeiten des Maklers gewünscht oder ermöglicht werden. In diesem Fall kann der Maklervertrag nicht mehr widerrufen werden und ist Grundlage eines Provisionsanspruches, wenn es in der Folge zum Abschluss eines Rechtsgeschäftes über eine vom Immobilienmakler namhaft gemachte Geschäftsgelegenheit kommt.
Im Fall eines Rücktritts nach § 11 FAGG verpflichtet sich der Verbraucher, von den gewonnenen Informationen keinen Gebrauch zu machen.