Das Bestellerprinzip regelt, wer beim Immobilienverkauf die Maklerprovision zahlt. Seit Dezember 2020 teilen sich Käufer und Verkäufer die Maklerkosten bei privaten Wohnimmobilien in der Regel zu gleichen Teilen. Grundlage dafür sind die §§ 656c und 656d BGB. Das Gesetz gilt für Wohnungen und Einfamilienhäuser, nicht jedoch für Gewerbeimmobilien oder Mehrfamilienhäuser.
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Bestellerprinzip beim Immobilienverkauf: Käufer:innen zahlen maximal die Hälfte der Maklerprovision.
Gilt nur für privat genutzte Immobilien: Gewerbeimmobilien, Mehrfamilienhäuser und Grundstücke sind vom Bestellerprinzip ausgenommen.
Textform ist Pflicht: Provisionsvereinbarungen mit Makler:innen müssen ausdrücklich und schriftlich bestätigt werden – sonst sind sie unwirksam.
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- Was ist das Bestellprinzip?
- Bestellerprinzip bei Vermietung und Verkauf: Der Unterschied
- Wer muss die Maklerprovision beim Kauf oder Verkauf zahlen?
- Bestellerprinzip im BGB: Welche gesetzlichen Regelungen gelten?
- Wie funktioniert das Bestellerprinzip beim Verkauf & Kauf?
- Die Höhe der Maklerprovision variiert je nach Bundesland
- Bestellerprinzip & Provision von Maklern: Drei Möglichkeiten
- Vorteile & Nachteile des Bestellerprinzips
- Warum muss die Provisionsvereinbarung mit dem Makler ausdrücklich bestätigt werden?
- Lohnt sich der Verkauf mit Makler trotzdem?
- Kann man das Bestellerprinzip umgehen?
- Fazit: Bestellerprinzip schafft Fairness – ersetzt aber keine Verhandlung
- FAQ: Häufige Fragen zum Bestellerprinzip beim Immobilienverkauf
Das Bestellerprinzip beim Immobilienverkauf sorgt für eine gerechtere Aufteilung der Maklerprovision zwischen Verkäufer:in und Käufer:in. Darüber hinaus vereinheitlicht es bundesweit den Umgang mit Provisionsaufteilung.
Ursprünglich bezog es sich in erster Linie auf die Vermietung von Immobilien.
Es gilt: Die Person, die den:die Makler:in bestellt hat, zahlt die Maklerprovision. In der Regel ist dies der:die Vermieter:in.
Das Bestellerprinzip geht auf eine gesetzliche Regelung von 2015 zurück und bezieht sich in dieser ursprünglichen Fassung tatsächlich ausschließlich auf Maklerprovisionen bei Vermietungen.
Vor dem Inkrafttreten des Gesetzes mussten häufig der:die Mieter:in die Maklerprovision zahlen, auch wenn der:die Immobilienmakler:in von der Eigentümerseite beauftragt wurde. Aufgrund der Knappheit von Mieteinheiten und der Höhe der Mietpreise wurde das Bestellerprinzip zusammen mit der Mietpreisbremse beschlossen und eingeführt. Es sollte auf Mieter:innenseite für Entlastung sorgen.
Das Bestellerprinzip fand auch eine Entsprechung beim Verkauf von Immobilien. Das „Gesetz über die Verteilung von Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser“ trat am 23.12.2020 in Kraft, das für eine gerechtere Aufteilung der Maklerprovision sorgte.
Bestellerprinzip für Verkäufer:innen kurz erklärt: Wer eine:n Makler:in für den Kauf oder Verkauf einer Wohnung oder dem Kauf oder Verkauf eines Hauses beauftragt, übernimmt mindestens die Hälfte der anfallenden Maklerkosten.
Bei der Vermietung gilt, wer bestellt, zahlt den:die Maklerprovision. In den meisten Fällen ist dies der:die Vermieter:in. Beim Verkauf von Wohnung oder Haus teilen sich Verkäufer:in und Käufer:in die Provision hälftig.
| Bereich | Wer zahlt? |
| Vermietung | meist Vermieter:in |
| Immobilienverkauf | Käufer:in und Verkäufer:in anteilig Ausnahmen: Innenprovision, Außenprovision oder Abwälzung |
Beim Immobilienverkauf sind neben der klassischen 50:50-Aufteilung auch Innenprovisionen oder eine teilweise Abwälzung der Maklerkosten möglich. Mehr dazu im Abschnitt „Bestellerprinzip & Provision von Maklern: drei Möglichkeiten“.
Neu: Podcast mit Rechtsanwalt F. Scholten
Was bedeutet die neue Gesetzgebung für Kaufende und Verkaufende? Wir haben darüber mit Rechtsanwalt F. Scholten gesprochen. Hör gleich einmal rein.
Mit der Gesetzesänderung Ende 2020 erzielte man eine bundesweit einheitliche Regelung und Verkäufer:in und Käufer:in zahlen seither jeweils 50 Prozent der Maklergebühr. Da eine Maklerprovision beim Verkauf durchaus 20.000 bis 30.000 Euro betragen kann, entlastet die neue Regelung den:die Käufer:in deutlich von den sehr hohen Erwerbsnebenkosten.
Bevor das Gesetz zur Teilung der Maklerprovision in Kraft trat, gab es keine einheitliche Regelung dazu, wer die Maklerprovision zu zahlen hat. So wurde die Zahlung der Maklerprovision in Berlin, Brandenburg, Hamburg, Bremen und Hessen zu 100 Prozent den Käufer:innen angelastet, während in einigen Bundesländern bereits beide Vertragspartner:innen die Provision unter sich aufteilten.
Wie bereits bei Vermietungen sorgt das Bestellerprinzip auch beim Immobilienverkauf für eine gerechtere Verteilung der Maklercourtage. Die neue Regelung gilt ausschließlich für die Dienstleistung beim Verkauf einer Wohnung oder eines Einfamilienhauses. Im Bereich der Gewerbeimmobilien, Mehrfamilienhäuser oder Grundstücke findet es hingegen keine Anwendung.
Bei Mehrfamilienhäusern gilt das Bestellerprinzip nicht. Hier entscheidet allein der Maklervertrag über Höhe und Verteilung der Provision.
Ab dem 23.12.2020 gilt für den Verkauf einer privaten Wohnung oder eines Einfamilienhauses: Verkäufer:in und Käufer:in teilen sich die Maklerprovision zu jeweils 50 Prozent. Festgeschrieben ist die Neuregelung in §§ 656c-656d Bundesgesetzbuch (BGB).

Das Bestellerprinzip ist seit der Gesetzesänderung Ende 2020 an eine schriftliche Auftragserteilung gebunden.
Sinnvoll ist hier ein schriftlich aufgesetzter Vertrag zwischen Auftraggeber:in und Besteller:in, aber auch eine Kommunikation über E-Mail, Fax, SMS oder auf dem Postweg wird in der Regel als Beleg der Auftragserteilung akzeptiert.
Die rein mündliche Vereinbarung per Handschlag oder schlüssigem Verhalten ist dagegen nicht mehr rechtswirksam. Außerdem gehört zu einer rechtswirksamen Übereinkunft zwischen Immobilienmakler:in und Auftraggeber:in, dass der:die Makler:in ihm:ihr nach Auftragserteilung die Widerspruchsbelehrung zuschickt.
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- Stelle sicher, dass du und der:die Verkäufer:in mit dem gleichen Makler:in kooperieren, andernfalls könnte es doppelt so teuer werden.
- Eine Maklerprovision kann 3 bis 7 Prozent des Kaufpreises ausmachen. Plane die Maklerprovision in deinem Budget mit ein und berücksichtige, dass er üblicherweise zwei bis drei Wochen nach Vertragsabschluss fällig wird, wenn kein anderes Zahlungsziel schriftlich fixiert wurde. Für Nebenabsprachen wie diese, ist ein schriftlicher Vertrag einer E-Mail-Konversation vorzuziehen.
- Maklerprovision verhandeln: Beachte, dass die Höhe der Maklerprovision nicht gesetzlich vorgeschrieben ist. Dies eröffnet dir einen gewissen Verhandlungsspielraum insbesondere bei Immobilien auf dem Land oder Immobilien, die weniger gefragt sind.
- Sobald du den Kaufvertrag unterschrieben hast, hat der:die Makler:in ein Recht auf die vereinbarte Provision. Eine mit dem:der Verkäufer:in abgestimmte einvernehmliche Auflösung des Kaufvertrags befreit dich nicht von der Provisionszahlung.
- Die Maklergebühr fällt auch dann an, wenn du einen direkten Kontakt mit dem:der Eigentümer:in der Immobilie aufnimmst oder der Kaufvertrag durch eine andere Person abgeschlossen wird. Von Tricksereien zur Umgehung der Maklerprovision wird abgeraten. Stattdessen kannst du versuchen, die Höhe der Provision durch Verhandlung zu drücken.
- Bei Neubauprojekten wird die Provision für den Verkauf durch eine:n Makler:in in der Regel nicht ausgewiesen. Sie wird in den Verkaufspreis einkalkuliert. Man spricht hier von einer Innenprovision.
In Deutschland liegt die Maklerprovision zwischen drei und sieben Prozent. Der genaue Prozentsatz ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. Die Provisionshöhe ist in Deutschland frei vereinbar. Es gibt also keine gesetzlichen Vorgaben – in der Praxis orientieren sich Makler:innen aber meist an den in dem jeweiligen Bundesland „marktüblichen“ Regelungen:
Ein Beispiel:
Angenommen, du erwirbst ein Haus in Bayern für 400.000 €. In diesem Fall wird für dich nach Vertragsabschluss eine Maklerprovision von 3,57 Prozent des Kaufpreises fällig, also 14.280 €. Genauso viel zahlt der:die Verkäufer:in. Bei einem Haus in Hessen würde dein Anteil nur 11.900 Euro betragen.
Das Bestellerprinzip bei Immobilienverkäufen lässt drei unterschiedliche Ausgestaltungsmöglichkeiten zu: die Doppelprovision, die Abwälzung und die Übernahme der Provision von einer Partei.
Hierbei handelt es sich um die 50:50-Aufteilung der Provision beim Immobilienverkauf durch eine:n Makler:in. Dazu schließt er:sie einen Vertrag sowohl mit dem:der Verkäufer:in als auch mit dem:der Käufer:in ab und vereinbart darin die Doppelprovision, die beiden Vertragsparteien zur Hälfte berechnet wird.
Ist mit der Verkäuferseite eine Provision von 3,57 Prozent vereinbart, muss der Käufer ebenfalls 3,57 Prozent zahlen. Davon gibt es keine Ausnahmen und der:die Makler:in kann nicht eine Partei verschonen und die andere zur Kasse bitten. In welcher Reihenfolge bezahlt wird, ist dabei unerheblich. Der:die Verkäufer:in muss nicht zuerst seiner:ihrer Zahlungsverpflichtung nachkommen.
Interessenskonflikt auf Maklerseite
Der:die Makler:in vertritt die Interessen beider Parteien gleichzeitig. Im Falle einer Kaufpreisverhandlung sind die Interessen seiner Klienten konträr: Diesen Umstand muss der:die Makler:in kommunizieren und sollte sich von beiden Parteien ein schriftliches Einverständnis einholen, um an der Preisverhandlung teilzunehmen.
Anders als bei der Doppelprovision schließt der:die Maklerin bei der Abwälzung einen Vertrag mit nur einer Partei ab und verpflichtet sie die volle Provision zu zahlen. In der Regel ist dies der:die Verkäufer:in. Die Verkäuferseite hat nun die Möglichkeit, einen Teil der Provision auf die Käuferseite abzuwälzen.
Im Vertrag mit dem Käufer wird die Zahlungsverpflichtung im Rahmen eines selbständigen Provisionsversprechens festgehalten. Der:die Käufer:in kann maximal 50 Prozent übernehmen, ein Anteil von zwei Prozent, während der Verkäufer vier Prozent zahlt, ist aber genauso möglich. Bei dieser Variante muss der Verkäufer seinen Anteil der Provision zuerst zahlen und dies nachweisen, bevor der:die Käuferin bezahlt (§ 656d BGB).
Durch die Regelung der Teilübernahme der Provision im Kaufvertrag können die Notar- und Grundbuchgebühren für den:die Käufer:in steigen.
Neben den Aufteilungsvarianten – Doppelprovision und Abwälzung –, gibt es noch eine dritte Möglichkeit: Die gesamte Provision wird von nur einer Partei getragen. Makler:in und Verkäufer:in vereinbaren eine reine Innenprovision, d. h. der Verkäufer zahlt die gesamte Courtage von beispielsweise sechs Prozent plus Mehrwertsteuer.
Eine Außenprovision kann vereinbart werden, wenn der:die Käufer:in einen provisionspflichtigen Suchauftrag erteilt hat, ohne dass das spätere Kaufobjekt bereits akquiriert war.
| Vorteile des Bestellerprinzips beim Kauf oder Verkauf einer Immobilie | Nachteile des Bestellerprinzips beim Kauf oder Verkauf einer Immobilie |
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Die gesetzlichen Regelungen vom 23.12.2020 schreiben vor, dass ein:e Makler:in mit seiner Kundschaft einen Maklervertrag in Textform abgeschlossen haben muss. Ein Vertrag, eine E-Mail, Fax oder SMS oder auf dem Postweg genügen der Form nach, während eine Anfrage über ein Immobilienportal nicht mehr ausreicht.
Mit dieser gesetzlichen Regelung werden Verbraucher:innen geschützt, die bereits bei der Vertragsanbahnung detailliert über die Provisionszahlung informiert werden.
Die gesetzliche Regelung von 2020 hat die Maklerprovision gleichmäßig zwischen den Vertragsparteien aufgeteilt. Verkäufer:innen werden seither an den Kosten beteiligt, die sie vorher nicht tragen mussten.
Damit stellt sich für viele Verkäufer:innen die Frage: Lohnt sich die Investition in eine:n Immobilienmakler:in oder verkaufe ich doch lieber in Eigenregie?
Ja! Es lohnt sich – Sie sparen Zeit, schonen Ihre Nerven und haben gute Chancen einen höheren Verkaufspreis zu erzielen. Zu den Leistungen eines:einer Maklers:Maklerin gehört außerdem eine Vor-Ort-Begehung und ein professionelles Wertgutachten, in das alle individuellen Faktoren Ihres Eigentums einfließen. Nur so erfährst du den tatsächlichen Wert deiner Immobilie.
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Bei einer Maklerprovision von rund 15.000 Euro pro Partei erscheint es lohnend, nach Schlupflöchern zu suchen. Wann musst du keine Maklerprovision zahlen?
Grundsätzlich ist das Bestellerprinzip nicht überall anwendbar. Das Bestellerprinzip greift nur bei Veräußerungen privater Immobilien wie Eigentumswohnungen und Eigenheimen. Gewerbeimmobilien, Grundstücke und Mehrfamilienhäuser sind von dieser Regelung nicht betroffen.
Voraussetzung für die Fälligkeit einer Maklerprovision ist, dass ein wirksamer Maklervertrag in Textform besteht, es zu einem Verkauf oder Kauf gekommen ist und die Tätigkeit des:der Maklers:in ursächlich war für den Abschluss des Kaufvertrags. Anfechtbar sind die Leistungen des:der Maklers:in, wenn keine oder keine korrekte Widerrufsbelehrung stattgefunden hat. Nichtig ist die Maklerprovision auch, wenn der Kaufvertrag vor Gericht erfolgreich wegen Arglist bzw. Irrtum angefochten wird.
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Das Bestellerprinzip hat den Immobilienverkauf transparenter gemacht und Käufer:innen bei Einfamilienhäusern und Eigentumswohnungen spürbar entlastet. Verkäufer:innen beteiligen sich seit der Gesetzesänderung an der Maklerprovision, profitieren im Gegenzug jedoch weiterhin von professioneller Vermarktung, Marktkenntnis und einer höheren Verkaufswahrscheinlichkeit.
In der Praxis bleibt der Maklervertrag entscheidend: Höhe und Aufteilung der Provision werden – innerhalb gesetzlicher Grenzen – individuell vereinbart. Das gilt insbesondere bei Immobilien, für die das Bestellerprinzip nicht zwingend greift, etwa Mehrfamilienhäusern. Wer Leistungen, Kosten und Vertragsinhalte bewusst prüft und verhandelt, kann das Bestellerprinzip sinnvoll nutzen und den Verkauf rechtssicher gestalten.
FAQ: Häufige Fragen zum Bestellerprinzip beim Immobilienverkauf
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Wer zahlt die Maklerprovision beim Bestellerprinzip?
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Käufer:in und Verkäufer:in teilen sich die Provision in der Regel zu gleichen Teilen. In bestimmten Ausnahmefällen kann davon abgewichen werden.
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Gilt das Bestellerprinzip auch beim Hausverkauf?
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Ja, das Bestellerprinzip gilt bei privat genutzten Einfamilienhäusern und Wohnungen.
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Wo ist das Bestellerprinzip im BGB geregelt?
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In §§ 656c und 656d BGB.
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Gilt das Bestellerprinzip für Gewerbeimmobilien?
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Nein. Das Bestellerprinzip gilt ausschließlich für Wohnimmobilien.
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Kann man das Bestellerprinzip umgehen?
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Unter bestimmten Umständen ist die Provisionsforderung hinfällig, nämlich dann, wenn folgende Voraussetzungen nicht zutreffen: wirksamer Maklervertrag in Textform wurde abgeschlossen, Widerrufsbelehrung wurde zugestellt und die Tätigkeit des:der Maklers:in war ursächlich für den Abschluss des notariell beurkundeten Kaufvertrags.
Nadine Kunert ist Immobilienexpertin und Redakteurin bei ImmoScout24 und erstellt sorgfältig recherchierte Inhalte zu den Themen Immobilienverkauf und Vermietung. Sie ist studierte Kommunikationswissenschaftlerin und verbindet in ihren Beiträgen fachliche Expertise mit Praxisnähe durch ihre langjährige Erfahrung als Content Managerin im Umfeld von Bau und Handwerk sowie durch 12 Jahre Praxis als Vermieterin.
Die ImmoScout24 Redaktion verfasst jeden Beitrag nach strengen Qualitätsrichtlinien und bezieht sich dabei auf seriöse Quellen und Gesetzestexte. Unsere Redakteur:innen haben ein hohes Niveau an Immobilienwissen und informieren Sie als Expert:innen mit informativen und vertrauenswürdigen Inhalten. Wir verbessern und optimieren unsere Inhalte kontinuierlich und versuchen, sie so leserfreundlich und verständnisvoll wie möglich aufzubereiten. Unser Anliegen ist es dabei, Ihnen eine erste Orientierung zu bieten. Für persönliche Anfragen Ihrer rechtlichen oder finanziellen Anliegen empfehlen wir Ihnen, eine:n Rechts-, Steuer-, oder Finanzberater:in hinzuzuziehen.
"Für das Bestellerprinzip gelten gesetzliche Vorgaben: Käufer:innen privater Eigenheime dürfen bei der Maklerprovision nicht mit mehr als 50 % belastet werden. Die Verkäuferseite kann hingegen bis zu 100 % der Provision übernehmen.Die konkrete Provisionshöhe ist frei verhandelbar und orientiert sich meist an regionalen Marktsätzen. Maßgeblich ist der Maklervertrag: Dort werden Provisionshöhe und -aufteilung innerhalb der gesetzlichen Grenzen verbindlich vereinbart."