Wer als Vermieter:in voll gestellte Hausflure beanstandet, hat recht. – Fahrräder, Schuhschränke & Co gehören nicht in den Hausflur. Es geht dabei vorrangig um den Brandschutz eines Mehrfamilienhauses, für den du verantwortlich bist. In diesem Ratgeber erfährst du, worauf du als private:r Vermieter:in achten solltest, welche Brandschutzvorschriften im Treppenhaus und Hausflur gelten und wie du klare Regeln für dein Mietshaus aufstellst.
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Brandschutz ist Vermietersache: Als Vermieter:in ist es deine Pflicht, für ausreichenden Brandschutz zu sorgen.
Brandschutz auf Länderebene geregelt: Es gibt keine bundeseinheitlichen Regelungen.
Einzelfallentscheidungen im Mietrecht: Dient der Flur als Ablageort, gibt es keine pauschalen Regelungen. Es wird von Fall zu Fall entschieden.
Hausordnung und Mietvertrag regeln die Treppenhausnutzung. Pauschale Verbote sind dabei unzulässig.
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- Brandschutzzone Treppenhaus: Gesetzliche Regelungen und Vorgaben
- Brandschutz und Kinderwagen im Treppenhaus
- Schuhe und Schränke im Treppenhaus: Verstoß gegen Brandschutzvorschriften?
- Brandschutz: Was muss ich als Vermieter beachten?
- Mindestbreite von Fluchtwegen im Mehrfamilienhaus
- Brandschutz im Altbau: Was ist zu beachten?
- Hausordnung als Grundlage für den Brandschutz
- Fazit: Brandschutz für Vermieter von Mehrfamilienhäusern
- FAQ: Häufige Fragen zum Brandschutz im Treppenhaus
Was im Hausflur oder Treppenhaus abgestellt werden darf, ist bundesweit nicht einheitlich geregelt. Es existieren keine allgemeingültigen Gesetze, die diese Frage eindeutig beantworten. Stattdessen orientieren sich Vorgaben meist an den Brandschutzverordnungen der Länder sowie an feuerpolizeilichen Vorschriften, die für Rettungswege gelten.
Dabei steht das Treppenhaus beim Brandschutz als erster Flucht- und Rettungsweg im Mittelpunkt. Es muss jederzeit passierbar sein – für die Bewohner:innen ebenso wie für Einsatzkräfte wie Feuerwehr und Sanitäter. In vielen Regelwerken wird daher nicht direkt festgelegt, welche Gegenstände erlaubt sind, sondern es wird allgemein gefordert, dass Flucht- und Rettungswege freigehalten werden.
Auch der Aspekt der sogenannten Brandlast spielt beim Brandschutz im Mietshaus eine Rolle: Materialien und Gegenstände, die im Brandfall leicht entflammbar sind oder eine Rauchentwicklung begünstigen, sollen im Treppenhaus vermieden oder auf ein Minimum reduziert werden.
Die Verantwortung für den sicheren Zustand des Treppenhauses liegt in der Regel bei dir als Vermieter:in. Über die Hausordnung oder den Mietvertrag kannst du festlegen, was in den Gemeinschaftsflächen erlaubt ist – etwa das temporäre Abstellen von Gegenständen wie Kinderwagen oder Schuhregalen. Pauschale Verbote sind jedoch rechtlich nicht immer haltbar, da auch Mieter:innen ein Nutzungsrecht an Gemeinschaftsflächen haben. Entscheidend ist, dass die Nutzung nicht die Sicherheit gefährdet.
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Zusammengefasst:
- Einheitliche Regeln für Hausflure und Treppenhäuser gibt es nicht – die Bundesländer regeln das unterschiedlich.
- Treppenhäuser gelten als Fluchtwege und müssen jederzeit frei zugänglich sein. Durchgangsbreite von Fluchtwegen betragen 0,90 bis 1,20 Meter.
- Brandlasten (z. B. brennbare Materialien) sind möglichst zu vermeiden.
- Die Verantwortung liegt bei den Vermieter:innen – Hausordnungen können helfen, klare Regeln zu definieren.
- Ein generelles Abstellverbot ist rechtlich nicht immer durchsetzbar, wenn keine Gefährdung vorliegt.
Ob Kinderwagen, Rollatoren oder Rollstühle im Hausflur abgestellt werden dürfen, lässt sich pauschal nicht beantworten – die rechtliche Lage ist uneinheitlich und hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. Entscheidend ist immer, ob durch das Abstellen eine Gefahr für die Flucht- und Rettungswege entsteht.
Ein generelles Verbot zur Wahrung des Brandschutzes, Kinderwagen im Treppenhaus abzustellen, ist nicht ohne Weiteres zulässig. Gerichte haben mehrfach entschieden, dass das Abstellen dann erlaubt sein kann, wenn der vorhandene Platz ausreicht und der Zugang zu Fluchtwegen nicht eingeschränkt wird. Das gilt insbesondere, wenn keine zumutbare Alternative wie Keller oder ebenerdiger Abstellraum vorhanden ist – etwa bei Mehrfamilienhäusern ohne Aufzug. Vergleiche hierzu das Urteil vom Landgericht Berlin in einem Urteil vom 15.09.2009 (Az.: 63 S 487/08).
Diese Grundsätze lassen sich auch auf andere notwendige Hilfsmittel wie Rollatoren oder Rollstühle übertragen. Auch sie dürfen unter bestimmten Voraussetzungen in Gemeinschaftsflächen stehen – vorausgesetzt, sie werden sicher und platzsparend abgestellt und versperren keine Wege.
Als Vermieter:in solltest du in der Hausordnung klare, aber differenzierte Regelungen treffen. Dabei lohnt es sich, nicht pauschal zu verbieten, sondern sachlich nach Nutzen, Platzsituation und möglicher Beeinträchtigung zu unterscheiden.
Zusammengefasst:
- Kinderwagen, Rollatoren und Rollstühle dürfen nicht automatisch im Hausflur verboten werden.
- Die entscheidende Frage ist, ob Flucht- oder Rettungswege blockiert werden.
- Eine sichere, platzsparende Abstellung an geeigneter Stelle kann zulässig sein.
- Gibt es keine zumutbare Alternative, ist das Abstellen in vielen Fällen rechtlich hinnehmbar, sofern sie nicht fest angeschlossen werden.
- Differenzierte Regelungen in der Hausordnung helfen, Konflikte zu vermeiden.
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Ob Schuhe im Treppenhaus im Brandschutz erlaubt sind, lässt sich nicht pauschal klären – denn auch hier gibt es keine klaren, bundesweit einheitlichen Vorschriften. Anders als bei notwendigen Hilfsmitteln wie Kinderwagen oder Rollstühlen ist die rechtliche Bewertung von Schuhen, Pflanzen oder Schränken weniger eindeutig – und oft umstritten.
Gerichte haben in der Vergangenheit teils unterschiedlich entschieden. Manche Urteile sehen das Abstellen einzelner Schuhe als zulässig an, solange keine Behinderung vorliegt. In anderen Fällen wurde bereits ein kleiner Schuhschrank als unzumutbare Brandlast oder Stolpergefahr gewertet – je nach Platzverhältnissen und Nutzung des Gebäudes.
Wichtig für dich als Vermieter:in ist, dass du individuell beurteilst, ob durch abgestellte Gegenstände die Sicherheit im Fluchtweg beeinträchtigt wird. Über die Hausordnung oder den Mietvertrag kannst du gewisse Regeln festlegen – insbesondere, wenn die bauliche Situation beengt ist oder bereits negative Erfahrungen gemacht wurden.
Ein generelles Verbot aller Gegenstände im Treppenhaus lässt sich rechtlich jedoch nicht immer durchsetzen, solange keine konkrete Gefahr nachweisbar ist.
Zusammengefasst:
- Für Schuhe, Schränke oder Pflanzen gibt es keine bundesweit eindeutigen Regeln.
- Entscheidend ist, ob Fluchtwege blockiert oder zusätzliche Brandlasten geschaffen werden.
- Hausordnung oder Mietvertrag können klare Vorgaben machen – im Rahmen des Zumutbaren.
- Einzelne Gegenstände sind nicht automatisch unzulässig, müssen aber sicher stehen.
- Die Bewertung erfolgt meist im Einzelfall und hängt von der konkreten Gebäudesituation ab.
Im Gegensatz zu größeren und brennbaren Gegenständen sind kleine Gegenstände im Treppenhaus eines Mehrfamilienhauses unproblematisch.
Zu den akzeptierten Gegenständen zählen:
- Blumenkränze oder Willkommensschilder an der Tür
- Fußmatten vor der Tür
- einzelne Fotos oder Bilder
- Schirmständer
- hängend an der Wand montierte kleine Schuhschränke (nicht brennbar)
Auch wenn es keine bundesweit einheitlichen Brandschutzvorschriften speziell für Wohnhäuser gibt, bist du als Vermieter:in gesetzlich verpflichtet, für die Sicherheit und den Brandschutz in deinem Mietshaus zu sorgen. Dazu gehört es, Brandrisiken zu minimieren, Fluchtwege freizuhalten und technische Einrichtungen funktionsfähig zu halten.
Konkret bedeutet das:
- Flucht- und Rettungswege wie Hausflure und Treppenhäuser müssen jederzeit frei zugänglich und gut beleuchtet sein.
- Brandlasten im Treppenhaus sollten so gering wie möglich gehalten werden – brennbare Gegenstände gehören dort nicht hin.
- Eine ausreichende Sicherheitsbeleuchtung hilft im Ernstfall, dass sich Bewohner:innen im Gebäude orientieren können.
- In den Wohnungen sind Rauchwarnmelder verpflichtend – je nach Bundesland liegt die Verantwortung für Installation und Wartung bei dir als Vermieter:in.
- Feuerlöscher sind nicht grundsätzlich vorgeschrieben, können aber sinnvoll sein – z. B. in Technikräumen oder bei besonderen Anlagen wie Feuerstätten oder Blockheizkraftwerken.
Neben baulichen und technischen Maßnahmen des Brandschutzes, solltest du auch organisatorisch vorsorgen. In der Hausordnung kannst du z. B. festlegen, wie mit Abstellflächen im Flur umzugehen ist, welche Gegenstände zulässig sind oder wie sich Bewohner:innen im Brandfall verhalten sollen.
Auch in der Mietwohnung ist Brandschutz wichtig – etwa durch Rauchwarnmelder oder den sicheren Umgang mit Elektrogeräten. Mieter:innen müssen selbst darauf achten, dass z. B. Steckdosen nicht überlastet oder gefährliche Geräte fachgerecht betrieben werden. Als Vermieter:in bist du für die Ausstattung verantwortlich, deine Mieter:innen für die ordnungsgemäße Nutzung.
Zusammengefasst:
- Vermieter:innen müssen Fluchtwege sichern und Brandrisiken minimieren.
- Rauchwarnmelder sind Pflicht – Feuerlöscher nur in Sonderfällen.
- Sicherheitsbeleuchtung im Treppenhaus ist sinnvoll und gehört zur Vorsorge.
- Die Hausordnung kann organisatorische Maßnahmen regeln.
- Auch Mieter:innen haben Pflichten beim vorbeugenden Brandschutz.
Gut zu wissen: In bestimmten Fällen – etwa nach Beschwerden oder bei Neubauten – prüfen auch Behörden oder Brandschutzexpert:innen die Einhaltung der Vorschriften.
Übrigens: Brandschutz ist ein wichtiger Teil deiner Pflichten als Vermieter:in. Was du sonst noch so als private:r Vermieter:in beachten solltest, erfährst du in unserem Beitrag zu Vermieterpflichten.
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Die Mindestbreite für Fluchtwege – also Hausflur und Treppenhaus – beträgt laut DIN-Norm in der Regel mindestens 0,90 Meter, bei größeren Häusern 1,20 Meter. In Altbauten können Ausnahmen gelten, sofern dennoch eine sichere Flucht möglich ist. Für dich als Vermieter:in ist entscheidend, dass keine Gegenstände diesen Fluchtweg einengen oder blockieren.
Gerade in Altbauten ist der Brandschutz oft schwieriger umzusetzen. Enge Treppenhäuser, fehlende Rauchwarnmelder oder brennbare Materialien in der Bausubstanz erhöhen das Risiko. Trotzdem bist du als Vermieter:in verpflichtet, nachrüstende Maßnahmen umzusetzen, sofern diese technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar sind.
Eine gut formulierte Hausordnung hilft dir dabei, die Brandschutzvorschriften für alle verständlich zu machen und umzusetzen. Darin kannst du z. B. festhalten, welche Gegenstände im Treppenhaus erlaubt sind, wo Kinderwagen abgestellt werden dürfen und dass Rauchwarnmelder nicht manipuliert werden dürfen. Unterstützung dazu findest du im Artikel zur Hausordnung: Muster und Regelungen für Vermieter:innen.
Wenn du ein Mehrfamilienhaus vermietest, solltest du die geltenden Brandschutzvorschriften im Treppenhaus und Hausflur kennen – und sie aktiv umsetzen. So sorgst du für mehr Sicherheit, schützt deine Immobilie und erfüllst deine rechtlichen Pflichten. Ob bauliche Maßnahmen, Rauchwarnmelder oder Hausordnung: Ein durchdachtes Brandschutzkonzept zahlt sich langfristig aus.
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FAQ: Häufige Fragen zum Brandschutz im Treppenhaus
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Was darf im Treppenhaus im Sinne des Brandschutzes stehen?
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Der Brandschutz für Treppenhäuser erlaubt grundsätzlich nur das, was keine Fluchtwege blockiert und keine zusätzliche Brandlast darstellt. Dazu können etwa Fußmatten, kleinere Wanddekorationen oder platzsparend abgestellte Kinderwagen gehören – wenn genug Platz vorhanden ist.
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Welche Mindestbreite muss der Fluchtweg in einem Mehrfamilienhaus haben?
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In der Regel gilt für den Brandschutz im Treppenhaus eine Mindestbreite von mindestens 0,90 Meter für Fluchtwege. Diese Breite darf durch keine Gegenstände eingeschränkt werden – auch nicht vorübergehend.
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Was sind Brandlasten im Treppenhaus?
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Als Brandlast gelten Materialien oder Gegenstände, die im Brandfall leicht entflammbar sind oder viel Rauch entwickeln – z. B. Möbel, Kartons, Schuhe oder Vorleger. Sie sollten aus Gründen des Treppenhaus-Brandschutzes woanders gelagert werden.
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Was darf ich im Treppenhaus eines Mietshauses abstellen?
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Das hängt von den örtlichen Gegebenheiten ab. Einzelne Gegenstände wie Rollatoren oder Kinderwagen können erlaubt sein, wenn sie keine Wege versperren. Schuhe oder kleine Schränke sind oft umstritten. Entscheidend ist immer: Die Sicherheit darf nicht beeinträchtigt werden.
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Nadine Kunert informiert dich als Immobilienexpertin und Redakteurin von ImmoScout24 mit informativen und sorgfältig recherchierten Inhalten rund um das Thema Immobilienverkauf und Vermietung. Nadine ist studierte Kommunikationswissenschaftlerin, hat viele Jahre als Content Managerin in der Baubranche gearbeitet und ist seit 10 Jahren selbst Vermieterin. Dadurch hat sie einen praxisnahen Bezug und strebt danach, die Themen leserfreundlich und verständlich für dich aufzubereiten.
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