Nach dem Tod eines:einer Mieter:in musst du als Vermieter:in weiterhin über die geleisteten Nebenkostenvorauszahlungen abrechnen. Wer für eine Nachforderung aufkommen muss oder eine Rückzahlung erhält, hängt davon ab, wer das Mietverhältnis fortsetzt und auf welchen Zeitraum sich die Abrechnung bezieht. In diesem Artikel erfährst du, was bei der Nebenkostenabrechnung nach dem Tod eines:einer Mieter:in zu beachten ist.
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Der Tod eines Mieter beendet das Mietverhältnis nicht automatisch. Je nach Situation wird es mit weiteren Mietvertragsparteien, eintretenden Haushaltsangehörigen oder den Erb fortgesetzt.
Erb:innen sowie eintretende oder verbleibende Mietparteien können für Nachforderungen aus der Nebenkostenabrechnung haften. Wer eine Rückzahlung erhält, hängt davon ab, wer das Mietverhältnis fortsetzt und auf welchen Zeitraum sich die Abrechnung bezieht.
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- Wer zahlt die Nachforderung aus der Nebenkostenabrechnung nach dem Tod des Mieters?
- Wer erhält die Rückzahlung aus der Nebenkostenabrechnung nach dem Tod des Mieters?
- Endet das Mietverhältnis mit dem Tod des Mieters?
- Fazit: Nebenkostenabrechnung nach dem Tod des Mieters
- FAQ: Häufige Fragen zur Nebenkostenabrechnung nach dem Tod des Mieters
Für die bis zum Tod des Mieters entstandenen Verbindlichkeiten haften grundsätzlich die Erb:innen. Wird das bestehende Mietverhältnis mit bisherigen Mitmieter:innen fortgesetzt oder treten berechtigte Haushaltsangehörige in das Mietverhältnis ein, haften diese nach § 563b BGB neben den Erb:innen gesamtschuldnerisch.
Für dich als Vermieter:in bedeutet das: Eine daraus resultierende Nachforderung kannst du sowohl gegenüber den Erb:innen als auch gegenüber den Personen geltend machen, mit denen das Mietverhältnis fortgesetzt wird. Wer die Forderung begleicht, kann von den anderen Beteiligten gegebenenfalls einen Ausgleich verlangen.
Die Nebenkostenabrechnung erstellst du auch nach dem Tod des:der Mieter:in für den regulären Abrechnungszeitraum. Dabei musst du berücksichtigen, welcher Anteil der Kosten und Nebenkostenvorauszahlungen auf die Zeit bis zum Tod entfällt und wer das Mietverhältnis anschließend fortsetzt.
Dabei gelten folgende Grundregeln:
- Abrechnungsfrist: Für die Nebenkostenabrechnung gilt weiterhin die reguläre Frist von zwölf Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraums.
- Kosten zeitlich zuordnen: Wird das Mietverhältnis mit einer anderen Person fortgesetzt, musst du die bis zum Tod und die danach entstandenen Verbindlichkeiten voneinander abgrenzen.
- Verbrauch berücksichtigen: Kommt es zu einem Nutzerwechsel, werden verbrauchsabhängige Heiz- und Warmwasserkosten anhand einer Zwischenablesung aufgeteilt. Für die übrigen Heiz- und Warmwasserkosten gelten die Vorgaben der Heizkostenverordnung.
- Andere Betriebskosten aufteilen: Nicht verbrauchsabhängige Betriebskosten werden entsprechend dem geltenden Verteilerschlüssel dem jeweiligen Nutzungszeitraum zugeordnet.
- Mietende erfassen: Endet das Mietverhältnis nach dem Todesfall, kannst du das Mietende bei der Erstellung der Nebenkostenabrechnung tagesgenau erfassen.
Wer ein Guthaben aus der Nebenkostenabrechnung erhält, hängt davon ab, welchen Abrechnungszeitraum es betrifft und wer das Mietverhältnis nach dem Tod fortsetzt.
Der Abrechnungszeitraum war bereits vor dem Tod beendet: Wird die Nebenkostenabrechnung erst nach dem Tod erstellt, können bei einem Eintritt in das Mietverhältnis sowohl die Erb:innen als auch die eingetretene Person Anspruch auf das Guthaben besitzen.
Der Tod fällt in den laufenden Abrechnungszeitraum: Wird das Mietverhältnis mit bisherigen Mitmieter:innen fortgesetzt oder tritt eine berechtigte Person in das Mietverhältnis ein, wird ein Guthaben aus diesem Abrechnungszeitraum grundsätzlich gegenüber den Personen abgerechnet, mit denen das Mietverhältnis fortbesteht.
Das Mietverhältnis wird mit den Erb:innen fortgesetzt: Tritt niemand nach § 563 BGB in das Mietverhältnis ein und gibt es keine weiteren Mietvertragsparteien, wird das Mietverhältnis nach § 564 BGB mit den Erb:innen fortgesetzt. Ein Guthaben aus der Nebenkostenabrechnung steht dann den Erb:innen zu.
Hat der:die Verstorbene bereits Vorauszahlungen für die Zeit nach dem Tod geleistet, kann zusätzlich § 563b Abs. 2 BGB relevant sein: Die eingetretenen oder fortsetzenden Personen müssen den Erb:innen herausgeben, was sie durch diese Vorauszahlungen ersparen oder erlangen.
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Nein, mit dem Tod des Mieter endet das Mietverhältnis nicht automatisch. Wer es fortsetzt, hängt davon ab, wer bereits Mietvertragspartei ist und wer mit dem Verstorbenen zusammengelebt hat.
Es gibt weitere Mieter:innen: Haben mehrere Personen den Mietvertrag gemeinsam abgeschlossen, wird das Mietverhältnis nach § 563a BGB mit den überlebenden Mieter:innen fortgesetzt. Diese können innerhalb eines Monats, nachdem sie vom Tod erfahren haben, außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen.
Berechtigte Personen haben mit dem Verstorbenen zusammengelebt: War der Verstorbene alleinige Mietvertragspartei, können nach § 563 BGB bestimmte Personen in das Mietverhältnis eintreten. Dazu gehören unter den gesetzlichen Voraussetzungen Ehe- und Lebenspartner, Kinder, andere Familienangehörige sowie Personen, die mit dem:der Verstorbenen einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt geführt haben. Wer nicht im Mietverhältnis bleiben möchte, kann dem:der Vermieter:in innerhalb eines Monats nach Kenntnis vom Tod erklären, dass das Mietverhältnis nicht fortgesetzt werden soll.
Niemand tritt in das Mietverhältnis ein: Gibt es keine eintretenden oder fortsetzenden Personen oder erklären die eingetretenen Personen innerhalb ihrer Monatsfrist, dass sie das Mietverhältnis nicht fortsetzen wollen, wird es nach § 564 BGB mit den Erb:innen fortgesetzt. Ab Kenntnis davon haben sowohl die Erb:innen als auch du als Vermieter:innen einen Monat Zeit, außerordentlich mit der gesetzlichen Frist zu kündigen. Als Vermieter:in benötigst du dafür keinen besonderen Kündigungsgrund.
Tritt eine berechtigte Person in das Mietverhältnis ein, wird der bestehende Mietvertrag grundsätzlich fortgeführt. Als Vermieter:in kannst du den Eintritt daher nicht zum Anlass nehmen, einen neuen Mietvertrag mit einer höheren Miete oder anderen Vertragsbedingungen zu verlangen.
Der Tod eines:einer Mieter:in beendet das Mietverhältnis nicht automatisch. Für die Nebenkostenabrechnung musst du deshalb zunächst klären, wer das Mietverhältnis fortsetzt und welchem Zeitraum die Kosten und Vorauszahlungen zuzuordnen sind.
Davon hängt ab, gegenüber wem du eine Nachforderung geltend machen kannst oder an wen ein Guthaben auszuzahlen ist. Achte außerdem darauf, die Nebenkostenabrechnung innerhalb der regulären Abrechnungsfrist zu erstellen.
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FAQ: Häufige Fragen zur Nebenkostenabrechnung nach dem Tod des Mieters
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Wann muss die Nebenkostenabrechnung nach dem Tod des Mieters erstellt werden?
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Der Tod des:der Mieters:in führt nicht zu einer sofortigen Nebenkostenabrechnung. Du rechnest weiterhin jährlich ab und musst die Abrechnung spätestens zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums erstellen. Eine gesonderte Teilabrechnung aufgrund des Todesfalls ist nicht erforderlich.
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An wen schicke ich die Nebenkostenabrechnung nach dem Tod des Mieters?
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Das hängt vom Abrechnungszeitraum und davon ab, wer das Mietverhältnis fortsetzt. Betrifft die Nebenkostenabrechnung einen bereits vor dem Tod abgeschlossenen Abrechnungszeitraum, richtest du sie bei einer Nachforderung an die Erb:innen und die eingetretenen beziehungsweise fortsetzenden Mieter:innen, wenn du die Forderung gegenüber allen geltend machen möchtest.
Fällt der Tod in den laufenden Abrechnungszeitraum und tritt eine berechtigte Person in das Mietverhältnis ein, richtest du die Abrechnung für diesen Zeitraum an diese Person. Wird das Mietverhältnis dagegen nach § 564 BGB mit den Erb:innen fortgesetzt, richtest du die Abrechnung an die Erb:innen.
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Wie lange muss nach dem Tod des Mieters noch Miete gezahlt werden?
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Die Miete muss so lange gezahlt werden, wie das Mietverhältnis besteht. Wird es mit bisherigen Mitmieter:innen, eintretenden Personen oder den Erb:innen fortgesetzt, besteht auch die Pflicht zur Mietzahlung fort. Erst mit der wirksamen Beendigung des Mietverhältnisses endet grundsätzlich die laufende Mietzahlungspflicht.
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Was passiert mit der Kaution nach dem Tod des Mieters?
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Der Tod des:der Mieter:in führt nicht automatisch zur Auszahlung der Mietkaution. Sie sichert weiterhin Ansprüche aus dem Mietverhältnis. Wird das Mietverhältnis beendet, kann ein angemessener Teil der Kaution zunächst einbehalten werden, wenn noch eine Nebenkostenabrechnung aussteht und eine Nachforderung zu erwarten ist. Der verbleibende Rückzahlungsanspruch fällt grundsätzlich in den Nachlass.
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Was kann ich tun, wenn Erb oder andere haftende Personen die Nebenkostennachforderung nicht bezahlen?
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Für Verbindlichkeiten, die bis zum Tod des:der Mieter:innen entstanden sind, haften neben den Erb:innen auch Personen, die nach § 563 BGB in das Mietverhältnis eingetreten sind oder mit denen es nach § 563a BGB fortgesetzt wird. Als Vermieter.in kannst du die Nachforderung grundsätzlich von jedem dieser Gesamtschuldner:innen ganz oder teilweise verlangen.
Zahlt die zuerst in Anspruch genommene Person nicht, kannst du dich daher auch an andere Gesamtschuldner:innen wenden. Bleibt eine fällige Forderung offen, kannst du sie anmahnen und gegebenenfalls gerichtlich geltend machen.
Für Verbindlichkeiten, die erst nach dem Tod aus dem fortgesetzten Mietverhältnis entstehen, sind grundsätzlich die Personen verantwortlich, mit denen das Mietverhältnis fortgesetzt wird.
Nadine Kunert ist Immobilienexpertin und Redakteurin bei ImmoScout24 und erstellt sorgfältig recherchierte Inhalte zu den Themen Immobilienverkauf und Vermietung. Sie ist studierte Kommunikationswissenschaftlerin und verbindet in ihren Beiträgen fachliche Expertise mit Praxisnähe durch ihre langjährige Erfahrung als Content Managerin im Umfeld von Bau und Handwerk sowie durch 12 Jahre Praxis als Vermieterin.
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