Streiten Nachbarn um die Höhe von Hecken und Sträuchern am gemeinschaftlichen Gartenzaun, ist neben der zulässigen Höhe der Pflanze auch das jeweilige Bodenniveau von Interesse.



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In Freiburg im Breisgau stritten sich Grundstücksnachbarn über die Wuchshöhe oder genauer den Rückschnitt mehrerer Gehölze, die entlang ihrer gemeinsamen Grundstücksgrenze wuchsen. Bei den Pflanzen handelt es sich um einen Lorbeerbaum, einen Flieder- sowie einen Rosenstrauch und eine Kreppmyrte.

Bei der Errichtung des Hauses im Jahr 1994 wurde das Grundstück aufgeschüttet, sodass die Bepflanzung zum Nachbarzaun einen Meter höher beginnt. Der untere Nachbar störte sich an der Wuchshöhe der nachbarlichen Bepflanzung. Seiner Ansicht nach überschritten die Gehölze die gemäß § 16 Abs. 1 NRG BW (Nachbarrechtsgesetz Baden-Württemberg) zulässige Höhe. 

Nachbar fordert jährlichen Rückschnitt von Pflanzen

Daher verlangte er vom oberen Nachbarn, die Pflanzen jährlich im Zeitraum zwischen Oktober und Februar des Folgejahres auf eine Höhe von 1,80 m zu kürzen, gemessen am Bodenniveau seines Grundstücks. Vor Gericht hatte seine Klage nur teilweise Erfolg.

Der obere Nachbar muss seine Kreppmyrte und den Flieder jährlich auf eine Höhe von 1,80 m zurückschneiden, allerdings gemessen an der Stelle, an der die Pflanzen aus dem Boden austreten. Lorbeerbaum und Rosenstrauch hatten die maximal zulässige Höhe noch nicht erreicht und müssen daher nicht zurückgeschnitten werden.

Natürlicher Austrittspunkt der Pflanzen ist entscheidend

Nach § 16 Abs. 1 NRG BW sind bei der Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und anderen Gehölzen bestimmte Grenzabstände einzuhalten. Aus dem Abstand zur Grundstücksgrenze ergibt sich deren zulässige Wuchshöhe. 

So dürfen näher bezeichnete Gehölze bei einem Grenzabstand von bis zu zwei Metern maximal 1,80 m hoch sein. Flieder, Kreppmyrte und der Rosenstrauch fallen unter diese Regelung. Andere Gehölze, darunter auch Lorbeerbäume, dürfen bei einem Abstand von bis zu drei Metern eine Höhe von vier Metern nicht überschreiten. 

Fakt ist, dass sich die zulässige Wuchshöhe von Bäumen, Sträuchern und anderen Gehölzen immer nach dem Punkt richtet, an dem sie aus dem Boden austreten. Eine Ausnahme gilt nur, wenn das Geländeniveau gezielt durch eine künstliche Aufschüttung im Zeitraum der Anpflanzung verändert wurde. Bei einer solchen Manipulation ist das Niveau des tiefergelegenen Grundstücks maßgeblich.

Bei tieferliegendem Grundstück wird anders gemessen

Es gibt bereits auch ein Urteil des Bundesgerichtshofs, wenn sich die Bepflanzung auf dem tieferliegenden Grundstück befindet. Dann gilt die für das höhere Geländeniveau des Nachbarn zulässige Wuchshöhe. Liegt also das Nachbargrundstück um 50 cm höher, dürfen Flieder, Kreppmyrte und der Rosenstrauch die Höhe von 2,30 m nicht überschreiten – gemessen auf dem tiefergelegenen Grundstück.

(BGH, Urteil v. 27.6.2025, V ZR 180/24)

Irrtum vorbehalten, aktualisiert am 22. Juni 2025



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