Hecke, Trampolin, Badezimmer-Sichtbarkeit und Lichtimmissionen – zwischen Grundstücksnachbarn in Brandenburg gibt es zahlreiche Streitpunkte. Inwieweit für den sich gestört fühlenden Nachbarn “Abwehransprüche” bestehen, klärte das OLG Brandenburg.
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Die Parteien sind Grundstücksnachbarn in Potsdam. Der eine Nachbar stört sich erheblich am Verhalten der Personen auf dem Nachbargrundstück und zieht daher vor Gericht, um vermeintliche Störfaktoren abzuwehren. Dabei geht es um Themen wie Heckenrückschnitt, Nutzung des Trampolins sowie um Lichtimmissionen und Störung der Privatsphäre.
Der klagende Nachbar stört sich an Höhe und Breite der Thuja-Hecke. Das Gericht stellt klar, dass ein Beseitigungsanspruch ausgeschlossen ist, wenn nicht bis zum Ablauf des zweiten Jahres, in dem die Anpflanzung über die zulässige Höhe hinausgewachsen ist, Klage auf Beseitigung erhoben wurde. Diese Frist ist bereits verstrichen.
Dennoch haben die beklagten Nachbarn – wie der klagende Nachbar selbst mit der Berufungsbegründung aufgezeigt hat – die Hecke zwischenzeitlich auf ein Maß von 1,90 m eingekürzt. Im Schlichtungsverfahren hatten sie angegeben, das regelmäßig tun zu wollen. Dass die Hecke aktuell das zulässige Maß von 2 m übersteige, wurde nicht nachgewiesen.
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Gleich vorweg, hier erzielte der klagende Nachbar den einzigen, wenn auch kleinen, Erfolg. Das OLG Brandenburg verurteilte die Beschuldigten, das an der Grenze zum Grundstück befindliche Trampolin (Durchmesser von ca. 4,5 m und Höhe von ca. 2,8 m) an einen Standort auf ihrem Grundstück zu verlegen, der mindestens 1,80 m von der gemeinsamen Grundstücksgrenze entfernt ist.
Im Übrigen gelte die Nutzung eines Trampolins in privaten Gärten als sozialadäquate sportliche Betätigung und sei nicht darauf ausgerichtet, gezielt die Privatsphäre des Nachbarn zu stören. Durch den nun einzuhaltenden Abstand von 1,80 m zur Grundstücksgrenze ist die mögliche Einsicht in das Nachbargrundstück deutlich reduziert.
Dennoch sei es den Trampolinnutzenden nicht zu untersagen, beim Springen über den Zaun zum Nachbarn zu schauen.
Das Gericht stellte klar, dass die klagenden Nachbarn keinen Anspruch darauf haben, dass Personen, die das Bad und die WC-Räume des Nachbargrundstücks nutzen, für sie unsichtbar bleiben.
Der gebotene „Sozialabstand“ von 3 m wurde laut Lageplan eingehalten. Einsichtsmöglichkeiten seien im innerstädtischen Bereich grundsätzlich als ortsüblich hinzunehmen. Dem betroffenen Nachbarn könne daher zugemutet werden, unerwünschte Einblicke durch eigene Mittel abzuwehren.
Ähnlich verhält es sich mit den Lichtstrahlen, die aus dem Badezimmer des Nachbarwohnhauses auf das Grundstück des Nachbarn treffen. Es wurde festgestellt, dass die Lichtstrahlen (noch) sozialadäquat seien und von den Nachbarn geduldet werden müssen.
Die Klagenden konnten nicht aufzeigen, dass die Lichtimmissionen zu Nachtzeiten in einem nicht mehr unwesentlichen Umfang entstehen. Laut vorgelegten Grundrissen befindet sich im Erdgeschoss das Wohnzimmer, im ersten Obergeschoss ein Abstellraum und im zweiten Obergeschoss eine Dachterrasse in Richtung der Badezimmerfenster des Nachbargrundstück, aber kein Schlafraum.
Für einen – grundstücksbezogenen – Anspruch nach § 1004 BGB spielt es keine Rolle, dass die sich gestört fühlenden Nachbarn einwenden, das Wohnzimmer aus persönlichen Gründen teilweise zum Schlafen zu nutzen.
Wie schon bei den Einblicken ins Badezimmer gilt auch hier – so das Gericht – wegen der Sozialadäquanz in dicht bebauten Wohngebieten und bei vorliegender baurechtlicher Zulässigkeit ist es Sache der Leidtragenden, geeignete Maßnahmen gegen das sie subjektiv störende Licht zu ergreifen.
(OLG Brandenburg, Urteil vom 19. O9.2024 - 5 U 140/23)
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