Eine Eigenbedarfskündigung ist formell unwirksam, wenn nicht erklärt wird, warum die Bedarfsperson in die Wohnung einziehen soll, obwohl sie bereits über eine Wohnung verfügt. So entschied das Amtsgericht Berlin-Kreuzberg.
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Das Vermieterpaar einer Wohnung in Berlin-Kreuzberg kündigte ihrer Mieterin im Oktober 2023 die Wohnung. Es meldete Eigenbedarf an. Ihr Neffe, der zu dieser Zeit ein duales Studium in Berlin absolvierte, sollte dort einziehen. Doch der junge Mann wohnte bereits seit August 2023 in einem modernen Studentenapartment in der Nähe seiner Arbeitsadresse.
Die Mieterin wollte die Kündigung nicht akzeptieren und weigerte sich auszuziehen. Darauf reagierte das Vermieterpaar mit einer Räumungsklage.
Vor dem Amtsgericht Berlin-Kreuzberg hatte das Paar damit keinen Erfolg. Das Gericht entschied, die Eigenbedarfskündigung sei formell unwirksam, da sie nicht den Begründungsanforderungen des § 573 Abs. 3 BGB genüge. Es bestehe kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung.
In dem Kündigungsschreiben werde zwar der Neffe als Bedarfsperson genannt und auch dessen aktuelle Anschrift, aber es fehle eine plausible Begründung, aus der sich das Nutzungsinteresse ableiten lasse. Schließlich verfüge der Student über Wohnraum und es werde nicht erklärt, warum er nun in die streitgegenständliche Wohnung einziehen sollte.
(AG Berlin-Kreuzberg, Urteil vom 26.11.2024 - 6 C 246/24)
Irrtum vorbehalten, aktualisiert am 10. Juli 2020
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